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Arbeiter aus Zigarettenproduktion klagt auf Schadensersatz

Gesundheitsschäden auf Zusatzstoffe zurückgeführt - Beklagte Firma bestreitet Zusammenhang

Trier  (ap)  Vor dem Arbeitsgericht in Trier wird seit Dienstag über die Schadensersatzklage eines ehemaligen Arbeiters beim Tabakproduzenten Reynolds verhandelt. Der 40-Jährige macht geltend, während seiner rund zehnjährigen Tätigkeit in einer Trierer Zigarettenfabrik unzulässige Schadstoffe eingeatmet zu haben, die im Produktionsprozess verwendet worden seien. Diese hätten seine heutige Erwerbsunfähigkeit infolge von Atem- und Nervenbeschwerden ausgelöst. Die beklagte Firma bestreitet einen solchen Zusammenhang. Ein erster Gütetermin im Januar war gescheitert.

Der Kläger will mindestens 30.000 Mark Schmerzensgeld und Ersatz für gegenwärtige und zukünftige Schäden erstreiten. Wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung für mögliche Folgeklagen wird der Prozess von der Zigarettenindustrie mit Aufmerksamkeit verfolgt. Der Klägeranwalt Burkhard Oexmann wirft Reynolds vor, alle Raucher unter «vorsätzlichem Verstoß gegen das deutsche Lebensmittelrecht» mit Ammoniak zu vergiften. Diesem Gift sei auch sein Mandant jahrelang ausgesetzt gewesen. Auch sei den Tabakprodukten Acetaldehyd beigemischt worden. Dieses soll aus Sicht der Kläger das Nikotin schneller in den Blutkreislauf gelangen lassen und somit suchtfördernd wirken. Zudem werde der Tabak mit Detmolin P begast.
Die Firma Reynolds, die heute unter dem Namen Japan Tobacco International (JTI) Germany GmbH firmiert, betonte in einer Presseerklärung, sie beachte strikt die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für den Produktionsprozess. Der Betriebsratsvorsitzende des JTI Werkes Trier, Gerd Willems, erklärte im Namen von rund 1.200 Mitarbeitern, man verstehe die substanzlosen Vorwürfe des Klägers nicht und sei darüber empört. Man schätze die Arbeitsbedingungen im Werk. «Es gibt keinen Grund für die Behauptungen des ehemaligen Kollegen», unterstrich Willems. Auch die Geschäftsführerin der Gewerkschaft Nahrung, Genuss, Gaststätten, Christel Martin, betonte in einer ebenfalls von der Firmenseite verbreiteten Erklärung, dass die Arbeits- und Gesundheitschutzbestimmungen im JTI Werk Trier «vorbildlich eingehalten werden».

Einsatz von Detmolin P verteidigt

Das vom Kläger als «Nervengift» bezeichnete Detmolin P ist nach Darstellung von JTI Germany ein amtlich zugelassenes, natürliches Schädlingsbekämpfungsmittel, das von einer Fachfirma regelmäßig in Produktionsstätten und Lagerhallen gegen Tabakschädlinge eingesetzt werde. Die Substanz sei von der Biologischen Bundesanstalt in Braunschweig für den Einsatz als Vorratsschutzmittel im Lebensmittelbereich zugelassen.
Der Kläger hatte den Vorwurf der unzulässigen Detmolin-P-Begasung erst nach dem gescheiterten Gütetermin im Januar geltend gemacht. Diese Verlagerung der Argumentation beweist aus Sicht von JTI, «dass der Kläger offenbar eingesehen hat, dass der Produktionsprozess im JTI Werk Trier nicht zu Gesundheitsschäden bei den Mitarbeitern führen kann, geschweige denn den Vorwurf einer bewussten Körperverletzung rechtfertigt».
JTI sieht die Vorwürfe als Teil einer Kampagne gegen das Unternehmen und die Branche insgesamt. Damit solle versucht werden, auch in Deutschland eine Prozesswelle gegen die Tabakindustrie in Gang zu setzen, wie dies in den USA der Fall sei.

ap, 02.05.2000


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