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Nichtraucherplatz: Zusage ist nicht bindendWenn einem Fluggast von der Fluggesellschaft ein Nichtraucherplatz
zugesagt wurde, dieser dann de facto aber nicht zur Verfügung steht,
können daraus keine Entschädigungsansprüche an die Gesellschaft
abgeleitet werden. Dies teilen die Experten der Arag mit und verweisen auf ein
entsprechendes Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main. Hier hatte eine Frau
geklagt, die wegen ihrer chronischen Bronchitis einen Nichtraucherplatz im
Flugzeug gebucht hatte. Trotz vorheriger Zusage mußte sie einen
Raucherplatz belegen, da der Nichtraucherplatz belegt war. Infolge des
Zigarettenrauchs erlitt sie einen Bronchitis-Schub, für den sie
Schadenersatz verlangte. Zu Unrecht, wie die Richter befanden. Denn die auf dem
Ticker vermerkten Beförderungsbedingungen besagen, daß nicht
unbedingt Veranlassung bestehe, einen bestimmten Platz freizuhalten. KN, 10.07.1999 |
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