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Nichtraucherplatz: Zusage ist nicht bindend

Wenn einem Fluggast von der Fluggesellschaft ein Nichtraucherplatz zugesagt wurde, dieser dann de facto aber nicht zur Verfügung steht, können daraus keine Entschädigungsansprüche an die Gesellschaft abgeleitet werden. Dies teilen die Experten der Arag mit und verweisen auf ein entsprechendes Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main. Hier hatte eine Frau geklagt, die wegen ihrer chronischen Bronchitis einen Nichtraucherplatz im Flugzeug gebucht hatte. Trotz vorheriger Zusage mußte sie einen Raucherplatz belegen, da der Nichtraucherplatz belegt war. Infolge des Zigarettenrauchs erlitt sie einen Bronchitis-Schub, für den sie Schadenersatz verlangte. Zu Unrecht, wie die Richter befanden. Denn die auf dem Ticker vermerkten Beförderungsbedingungen besagen, daß nicht unbedingt Veranlassung bestehe, einen bestimmten Platz freizuhalten.
(Az.: 32 C 4048/ 96-94)

KN, 10.07.1999


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